Wir bieten Ihnen eine ganze Reihe von Angeboten für Fahrlehrerweiterbildung (Fahrlehrerfortbildung) an.
Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren.
Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.
Bei den Inhalten lässt die Verordnung einen gewissen Raum: Es werden keine speziellen Themen vorgegeben, sondern jeder Ausbilder muss seine Kenntnisse aktualisieren, indem er Fortbildungen besucht, die alle Gebiete umfassen, die für seine berufliche Tätigkeit als Dozent in der Berufskraftfahrer-Weiterbildung von Bedeutung sind. Damit ist klar, dass eine Fahrlehrerfortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG gleichzeitig auch als Fortbildung im Sinne von § 8 Absatz 1 BKrFQV angerechnet wird, sofern darin BKF-relevante Inhalte behandelt werden.
Zu beachten ist dabei lediglich, dass alle vier Jahre nicht nur drei, sondern insgesamt mindestens vier Tage (à 8 x 45 Minuten) absolviert werden müssen.
Alle Ausbilder die eine qualitativ hochwertige Schulung durchführen möchten, sollten Profis sein um vor den Teilnehmern bestehen zu können.
Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung die auf Verlangen der Anerkennungsbehörde vorzulegen ist.
Ausbilderinnen und Ausbilder die Berufkraftfahrer Aus- und Weiterbildungen durchführen.